Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der AZEV Alurad GmbH (AZEV),

AZEV Alurad GmbH (AZEV),

Lauterstraße 125

67657 Kaiserslautern

gegenüber Verbrauchern

1.    Allgemeines

a.    Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von AZEV erfolgen aus-schließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten bis zur Bekanntgabe neuer Geschäftsbedingungen für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote. Abweichende Vertrags- und Geschäftsbedingungen vom Kunden werden grundsätzlich, auch ohne ausdrücklichen Widerspruch von AZEV nicht verbindlich, dies gilt auch im Falle einer Lieferung, Leistung oder eines Angebotes.

b.    Unter einem „Verbraucher“ im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person zu verstehen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet wird.

c.    Ein „Unternehmer“ ist gemäß § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

d.    Die Regelungen dieser AGB gelten ausschließlich gegenüber Verbrauchern im Sinne des lit. b). AGB gegenüber Unternehmern werden gesondert vorgehalten.

e.    Bestandteil der Geschäftsbedingungen sind die jeweiligen Montagehinweise und Montageanleitungen, die der Lieferung gesondert beiliegen.

f.     Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebt oder verwendet AZEV Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.

g.    Zum Zwecke der Kreditprüfung erteilen Wirtschaftsauskunfteien Auskunft über die in deren Datenbank zur Person des Kunden gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten, einschließlich solcher, die auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren ermittelt werden, sofern AZEV ein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt hat.

2.    Lieferumfang / Liefergegenstand

a.    Für alle Leichtmetallräder unserer jeweils gültigen Preis- und Verkaufs-liste wird die Zulassung in Deutschland gewährleistet.

b.    Mit Lieferung der Räder wird jeweils eine TÜV-Freigabe übersandt. Auflagen gemäß der TÜV-Freigabe sind durch den Kunden zu beachten. Wird eine TÜV-Eintragung erforderlich, so ist diese durch den Kunden zu veranlassen bzw. durchführen zu lassen. Ein Anspruch des Kunden auf Beschaffung einer ABE besteht nicht.

c.    Besondere Hinweise:

i.      Die TÜV-Freigabe hat grundsätzlich nur in Deutschland Gültigkeit. Andere europäische Länder erkennen diese Freigaben teilweise an bzw. fordern diese als Grundlage zur Zulassung im entsprechenden Verwendungsland an.

ii.     Soweit Räder für den Export angeboten werden, ist eine in Deutschland gültige Freigabe nicht gegeben. Für diese Räder kann durch AZEV lediglich die TÜV-Freigabe des in Deutschland zugelassenen Grundtyps mitgeliefert werden. Die Verwendung der Räder wird nur aufgrund offizieller Freigabe des jeweiligen Rades im Verwendungsland zugelassen.

iii.    Für Änderungen der geltenden Bestimmungen oder Vorschriften des Kraftfahrtbundesamtes, des TÜV, des Fahrzeugherstellers oder sonstiger Institutionen, die nach einer TÜV-Freigabe erfolgen, wird keine Haftung übernommen.

3.    Preise

a.    Unsere Preise richten sich nach der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preis- und Verkaufsliste.

b.    Alle angegebenen Preise verstehen sich als Bruttopreise (inkl. der gesetzlichen MwSt.) zzgl. Porto und Verpackung.

4.    Zahlungen

a.    Unsere Rechnungen sind innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Skontoabzug, Sonderkonditionen oder Rabatte werden nur gewährt, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Sonstige Abzüge sind nicht zulässig.

b.    Im Falle von Zahlungsverzug ist AZEV nach Mahnung und erfolglosem Verstreichen einer Nachfrist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% p. a. über dem jeweils gültigen Basiszins geltend zu machen. Dem Kunden steht es frei, eine geringere Belastung bei AZEV nachzuweisen.

c.    AZEV behält sich vor, Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung des Kunden auszuführen.

5.    Rücknahme von Waren

a.    Bei AZEV Leichtmetallrädern handelt es sich stets um Auftragsware. Die angeforderten Räder werden auf Bestellung des Kunden auf die entsprechenden Maße zur Verwendung am Fahrzeug des Kunden angepasst (fahrzeugindividuelle Nabenbohrung, Lochkreis und Einpresstiefe). Dem Kunden steht daher ein eingeschränktes Rückgaberecht zu.

b.    Für den Fall, dass wir uns zur Rücknahme von Rädern aus Kulanz zu-rücknehmen, hat der Verbraucher die Wertminderung sowie die uns entstehenden Wiedereinlagerungskosten selbst zu tragen.

c.    Bei im Rahmen des Fernabsatzes zustande gekommenen Verträgen steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß unserer Widerrufsbelehrung zu. Für den Fall, dass der Kunde die Waren im Rahmen seines Widerrufsrechts an uns zurück sendet, hat er die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, sofern der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt und die Ware der bestellten entspricht oder wenn der Kunde bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat. Andernfalls ist die Rücksendung kostenfrei.

6.    Gewährleistung

a.    Im Gewährleitungsfalle steht dem Kunden die Wahl offen, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. AZEV ist jedoch berechtigt, die gewählte Maßnahme der Nachbesserung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erfüllen ist und die andere Art der Nacherfüllung für den Kunden jedoch ohne Nachteile bleibt.

b.    Schlägt die Nacherfüllung fehlt, so hat der Kunde weiterhin die Möglichkeit Minderung des Kaufpreises zu verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Das Rücktrittsrecht steht dem Kunden ausschließlich im Falle von wesentlichen Mängeln zu.

c.    AZEV leistet ausschließlich im Falle sachgemäßen Gebrauchs der Räder Gewähr. Setzt der Kunde die Räder unsachgemäß ein, leistet AZEV nicht oder nur eingeschränkt Gewähr. Unsachgemäßer Gebrauch liegt vor allem vorbei:

i.      Verwendung der Räder im Motorsport,

ii.     Veränderungen an den Rädern und/oder am Fahrzeug im Bereich der Räder,

iii.    Verwendung ungeeigneter / nicht zugelassener / freigegebener Reifen,

iv.   Nichtbeachtung der Montagehinweise, ABE oder TÜV-Freigabe,

v.    natürlichem Verschleiß.

7.    Lieferverzug und/oder Unmöglichkeit

a.    AZEV gibt die bestellten Räder ca. zwei Tage nach Bestellung durch den Kunden in den Versand.

b.    Lieferungs- und Leistungsverzögerungen oder Unmöglichkeit aufgrund höherer Gewalt oder infolge unvorhergesehener, durch von AZEV nicht zu vertretender Umstände, z. B. Materialbeschaffungs- und/oder Transportschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Maßnahmen etc. – auch soweit sie bei Zulieferern oder Vorlieferanten eintreten – hat AZEV auch bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen und -fristen nicht zu vertreten. In solchen Fällen verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit um die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung.

c.    Wird Liefer-, Leistungsverzug oder Unmöglichkeit der Leistung durch AZEV verschuldet, ist der Kunde zum Vertragsrücktritt nach vorher erfolgter schriftlicher angemessener Nachfristsetzung berechtigt, sofern er bei Setzung der Nachfrist erklärt hat, dass er die Annahme der Lieferung oder Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehnt. Schadensersatzansprüche – auch wegen Folgeschäden des Kunden – sind ausgeschlossen, soweit AZEV nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

d.    AZEV ist berechtigt, bei Vorliegen einer der vorstehenden Voraussetzungen Teillieferungen vorzunehmen und in Rechnung zu stellen. Der Kunde ist verpflichtet, vorzeitige Teillieferungen und Teilleistungen anzunehmen, sofern ihm dadurch keine ansonsten ausbleibenden Nachteile entstehen.

8.    Eigentumsvorbehalt

a.    AZEV behält sich das Eigentum an den Rädern vor, bis der Käufer sämtliche Forderungen, die im Zusammenhang mit der Räderbestellung stehen, beglichen hat.

b.    Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist AZEV berechtigt vom Vertrag zurück zu treten und die ihm unter Vorbehalt zur Verfügung gestellte Ware unverzüglich heraus zu verlangen.

c.    Im Falle einer Weiterveräußerung der Räder durch den Käufer oder Pfändung durch Dritte, ist der Käufer verpflichtet, den konkreten Besitzer der Ware zu benennen.

9.    Haftungsbeschränkung

a.    Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positive Vertrags-, Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind sowohl gegen AZEV als auch gegen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schadenseintritt nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln beruht.

b.    AZEV haftet im Übrigen, außer im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, für Schäden nur, wenn und soweit AZEV, seinen gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

c.    Für sonstige Erfüllungsgehilfen haftet AZEV nur bei Vorsatz und im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Eine Haftung für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, haften gesetzliche Vertreter und leitende Angestellte nur sofern diesen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Bei vorsätzlichem Verhalten sonstiger Erfüllungsgehilfen von AZEV besteht keine Haftung für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn.

d.    Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von AZEV, deren gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten, ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

e.    Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht im Falle der Übernahme ausdrücklicher Garantien durch AZEV und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen.

10.  Abtretungsverbot

Die Abtretung von Forderungen und Rechten gegenüber AZEV durch den Kunden bedarf zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch AZEV.

11.  Anwendbares Recht, sonstige Vereinbarungen

a.    Für alle Rechtsbeziehungen zwischen AZEV und dem Kunden gilt aus-schließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vorschriften des UN-Kaufrechts werden nicht Grundlage des Vertrages.

 

b.    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.